Am 06.12.2021 ist die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung vom 30.11.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit werden die erwarteten Änderungen der Rechengrößen aus dem Entwurf des BMAS aus September zum Jahreswechsel in Kraft treten. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (West) sinkt wie angekündigt um 50 € im Monat auf 7.050 € bzw. 84.600 € im Jahr.

Die Ost-BBG steigt aufgrund der zu vollziehenden Angleichung an die BBG (West) bis 2024 nichtsdestotrotz um 50 € auf 6.750 €. Der Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze haben wir Anfang November eine eigene PBG-Info gewidmet.

Die Versicherungspflichtgrenze bleibt unverändert zum Vorjahr bei 5.362,50 € (einheitlich für West und Ost). Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bleibt im Westen ebenfalls konstant bei 3.290 € monatlich bzw. 39.480 € für das Gesamtjahr; im Osten steigt sie von 3.115 € auf 3.150 € pro Monat. Auch die Krankenkassen-BBG bleibt im gesamten Bundesgebiet unverändert.

Auf Beitragsseite bleibt im wesentlichen alles beim Alten. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze fallen auch 2022 18,6 % Beitragssatz zur Rentenversicherung an. Der allgemeine Satz zur Krankenversicherung wird weiter 14,6 % betragen und auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrags wird im Durchschnitt über die Krankenkassen für 2021 weiter mit 1,3 % beziffert. Seit 2019 wird auch der Zusatzbeitrag wieder paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Lediglich der Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung steigt im neuen Jahr auf 0,35 %. .

Trotz der anhaltenden Corona-Pandemie gilt derzeit noch eine bis auf Ende 2022 befriste Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 2,5 % auf 2,4 %.

Die Tabelle stellt die wesentlichen Änderungen nochmal dar:

bmas rechengroessen 2022 alpha

Quelle: bmas.de

 

Gemeinsam mit den geltenden Beitragssätzen haben wir die Rechengrößen in der Sozialversicherung tabellarisch zusammengestellt. Diese können Sie hier herunterladen: