Geschäftsführer arbeiten grundsätzlich immer, so zumindest das BFH-Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15 und unterbindet damit Freistellungen im Rahmen von Zeitwertkontenvereinbarungen und behandelt dafür gebildete Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).